OGH 4Ob143/16g

4Ob143/16gObergericht12.07.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob143/16g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00143.16G.0712.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M GmbH, , vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. D GmbH, *****, vertreten durch Deinhofer Petri, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.650,72 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2016, GZ 1 R 219/15z30, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 21. September 2015, GZ 3 C 250/14g25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte von den Beklagten 7.650,72 EUR sA als Schadenersatz und wegen Bereicherung.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin „außerordentliche Revision“, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).

Das Erstgericht wird das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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