12Ns48/16d•OGH 12Ns48/16d
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Julius M*****, andere Beschuldigte und einen belangten Verband wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 608 St 1/08w der Staatsanwaltschaft Wien, über die Ausgeschlossenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner sind von der Entscheidung über den Antrag des belangten Verbands M***** AG auf Erneuerung des Strafverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 12. März 2015, AZ 22 Bs 232/14z (ON 5502), ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 64/16k über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag des belangten Verbands M***** AG zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner sind Mitglieder des zuständigen Senats 13.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl war in diesem Verfahren bereits als Richter tätig, indem er als Mitglied des Oberlandesgerichts Wien an den Beschlüssen dieses Gerichts vom 26. Februar 2014, AZ 32 Bs 20/14x und AZ 32 Bs 35/14b (jeweils betreffend Wiederaufnahme des zu einer Durchsuchungsanordnung führenden Verfahrens), mitwirkte.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner war in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl ist daher von der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ebenso ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO) wie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO).
An deren Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger (§ 45 Abs 2 StPO).
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