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10ObS81/16h•OGH 10ObS81/16h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. April 2016, GZ 9 Rs 41/16i29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger rügte in seiner Berufung, dass ihn das Erstgericht, nachdem er am 24. 11. 2015 (telefonisch) bekannt gegeben habe, erkrankt zu sein und daher am 2. 12. 2015 nicht zur Verhandlung kommen zu können, hätte anleiten müssen, dass bei Nichtvorlage einer Krankenstandbestätigung die Verhandlung am 2. 12. 2015 durchgeführt und das Verfahren voraussichtlich geschlossen werde.
Das Berufungsgericht verneinte den gerügten Verfahrensmangel, weil im Hinblick auf die dem Kläger am 24. 11. 2015 zugekommenen Information über die Notwendigkeit einer ärztlichen Bestätigung keinesfalls eine Verletzung der Anleitungspflicht vorliege.
Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision nach § 503 Z 2 ZPO gerügt werden (RISJustiz RS0042963, RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (6 Ob 23/10s; RISJustiz RS0042963 [T58], RS0043061 [T18]).
Die Frage, ob „degenerative Erkrankungen und Leiden des Klägers“ ursächlich auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden können, ist keine Rechtsfrage, sondern eine vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfende Tatfrage.
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