8Ob4/16w•OGH 8Ob4/16w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, , vertreten durch Dr. Katharina Taudes, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei E GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gert Weiler, Rechtsanwalt in Feldbach, wegen 8.878,80 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 7.894,80 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2015, GZ 22 R 214/15x54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 2. Juni 2015, GZ 32 C 1570/12y49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind – der Höhe nach nicht strittige – Ansprüche der Klägerin aus einem Vertrag mit der Beklagten über die Erstellung einer Website und Domainserviceleistungen. Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, die den Vertrag in deren Namen unterfertigte, dazu bevollmächtigt war.
Dem damals für die Klägerin tätigen Mitarbeiter war zugesichert worden, dass bei dem dem Vertragsabschluss vorangehenden Gespräch alle für die Beklagte entscheidungsbefugten Personen anwesend sein werden. Bei diesem Gespräch war der Geschäftsführer der Beklagten nicht anwesend, wohl aber dessen Ehefrau, die abermals bestätigte, dass die entscheidungsbefugten Personen anwesend seien. Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Vertrag von der Ehefrau des Geschäftsführers namens der Beklagten unterschrieben und mit dem Firmenstempel der Beklagten versehen. Die Ehefrau des Geschäftsführers war damals zur Unterzeichnung derartiger Verträge und zur Verwendung des Firmenstempels der Beklagten befugt. Sie arbeitete im Büro der Beklagten und machte dort alles, was zum Bürobereich gehört. Sie war auch berechtigt, die Mailkorrespondenz zu führen, und sie war zeichnungsberechtigt für das Konto der Beklagten.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten (zuletzt) 8.878,80 EUR sA an Entgelt für ihre Leistungen.
Die Beklagte wendete – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – ein, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, weil er nicht vom Geschäftsführer als dem einzigen zeichnungsberechtigten Vertreter der GmbH, sondern nur von einer Mitarbeiterin unterschrieben worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 7.894,80 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von weiteren 984 EUR sA unbekämpft ab. Die Mitarbeiterin der Beklagten (Ehefrau des Geschäftsführers) sei damals dazu befugt gewesen, einen derartigen Vertrag abzuschließen. Selbst wenn das nicht so gewesen sei, habe die Beklagte auch einen ihr zuzurechnenden Anschein verursacht, weil die Mitarbeiterin uneingeschränkten Zugang zum Firmenstempel gehabt habe. Die Beklagte sei offenbar auch dieser Ansicht gewesen, denn sie habe erst ein Jahr nach Beginn des Rechtsstreits eingewendet, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und ging ebenfalls von der Berechtigung der Ehefrau des Geschäftsführers aus, den Vertrag namens der Beklagten abzuschließen.
Nachträglich ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zu, dass sich die Rechtsprechung zwar mit der Frage der deliktischen Haftung der Gesellschaft für Handlungen und Unterlassungen eines faktischen Geschäftsführers, nicht jedoch mit der Zurechnung von Handlungen einfacher im Betrieb tätiger Personen befasst habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise aufzuheben.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Hinweis des Berufungsgerichts in seiner Zulassungsbegründung auf die Rechtsprechung zum faktischen Geschäftsführer bzw auf vergleichbare Überlegungen im Zusammenhang mit „einfachen im Betrieb tätigen Personen“ ändert nichts an der Tatsache, dass es hier nur um die Frage geht, ob die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zum Abschluss des in Rede stehenden Geschäfts bevollmächtigt war oder nicht.
Das Berufungsgericht hat diese Frage auf der Grundlage der maßgebenden Rechtslage und angesichts der Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls in vertretbarer Weise gelöst, sodass vom Vorliegen einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage keine Rede sein kann. Die Revision geht auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Erstgerichts weitestgehend nicht ein und stützt sich stattdessen nahezu ausschließlich auf den Einwand, dass die Überlassung des Firmenstempels zur Bejahung der Vollmacht allein nicht ausreicht. Eine derartige Rechtsansicht hat aber das Berufungsgericht, das sich auf die Gesamtheit der Feststellungen des Erstgerichts bezogen hat, nicht vertreten. Mag die Feststellung, die Ehefrau des Geschäftsführers sei zum Abschluss des Geschäfts „befugt“ gewesen, auch Elemente einer rechtlichen Beurteilung enthalten, so ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz angesichts des Tatsachenkerns dieser Formulierung und der übrigen Feststellungen gut vertretbar, sodass die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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