OGH 12Ns45/16p

12Ns45/16pObergericht27.06.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns45/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00045.16P.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Jawad R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 U 70/16k des Bezirksgerichts Baden über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Baden wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung dieser Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl 14 Ns 24/16i uva).

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