6Ob110/16v•OGH 6Ob110/16v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen B***** L*****, geboren am 31. Jänner 1986, , vertreten durch den Sachwalter Mag. Dr. T H*****, über den „Rekurs“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2016, GZ 42 R 110/16m176, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. Jänner 2015, GZ 1 P 158/11k169, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der angefochtene Beschluss wurde dem Betroffenen am 20. 4. 2016 durch persönliche Aushändigung zugestellt. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 AußStrG endete somit am 4. 5. 2016. Der am 9. 5. 2016 zur Post gegebene und am 10. 5. 2016 beim Erstgericht eingelangte, eigenhändig verfasste Revisionsrekurs des Betroffenen ist somit verspätet, weshalb es auch der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer anwaltlichen Unterfertigung des Rechtsmittels (§ 6 AußStrG) nicht mehr bedurfte (jüngst 6 Ob 101/16w).
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