OGH 1Ob246/15f

1Ob246/15fObergericht21.06.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob246/15f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00246.15F.0621.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse K*****, Deutschland, vertreten durch die Binder Größwang Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei R***** M*****, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.132,08 EUR sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. September 2015, GZ 11 R 151/15d14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Juni 2015, GZ 5 Cg 2/15i10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 28. April 2016 wird wie folgt berichtigt:

1. Im Kopf der Entscheidung hat es anstelle „Revision der klagenden Partei“ richtig zu heißen: „Revision der beklagten Partei“.

2. Die Kostenentscheidung im Spruch hat anstelle der Wortfolge „Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei ...“ richtig mit den Worten „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ...“ zu beginnen.

Begründung:

Begründung

Es liegt eine offenkundige Verwechselung der Parteibezeichnung vor, die gemäß § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen ist.

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