OGH 7Ob49/16f

7Ob49/16fObergericht15.06.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob49/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00049.16F.0615.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Mag. J***** K*****, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Dezember 2015, GZ 1 R 291/15y66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

zu 1. Der Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Mitglieder des Rekurssenats wurde zwischenzeitig rechtskräftig zurückgewiesen. Das mit Beschluss vom 16. 3. 2016, 7 Ob 49/16f, unterbrochene Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.

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