5Ob103/16g•OGH 5Ob103/16g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** R*****, vertreten durch Mag. Bernd Widerin und Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen A***** R*****, zuletzt *****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz, als Verlassenschaftskurator, wegen Teilung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 1 R 227/15p84, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Montafon vom 3. November 2014, GZ 1 C 393/09s74, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil den von der beklagten Partei gestellten Zwischenantrag auf Feststellung ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich das als „außerordentliche Revision bzw Antrag auf Zulassung der Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei, welches das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.
1. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR kommt eine Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision entweder von vornherein für zulässig erklärt (§ 502 Abs 3 ZPO) oder aber seinen ursprünglich gegenteiligen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision über Antrag nachträglich abändert (§ 508 Abs 3 ZPO). Das Rechtsmittel der beklagten Partei wäre daher gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Der Oberste Gerichtshof kann darüber nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch dahingehend abändert, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (5 Ob 141/15v ua).
2. Die beklagte Partei hat in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich einen Antrag an das Berufungsgericht gestellt, den Zulassungsausspruch abzuändern. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
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