OGH 13Ns39/16p

13Ns39/16pObergericht13.06.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns39/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00039.16P.0613.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Majid R***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 503 Hv 126/15g des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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