6Ob105/16h•OGH 6Ob105/16h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dipl.HTLIng. W***** J*****, vertreten durch Dr. Richard Wolf, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. April 2016, GZ 45 R 104/16a275, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 11. Jänner 2016, GZ 8 C 92/05p260, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Zwischen den Streitteilen behängt ein Ehegattenunterhaltsverfahren. Derzeit ist der Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich 763,06 EUR verpflichtet.
Das Erstgericht wies den Provisorialantrag der Klägerin auf Leistung eines weiteren Unterhaltsbeitrags von monatlich 336,97 EUR ab.
Das Rekursgericht sprach der Klägerin einen weiteren Unterhaltsbeitrag von monatlich 53,56 EUR zu, bestätigte im Übrigen die Antragsabweisung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
1. Nach § 402 Abs 4, § 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Ermittlung des Werts des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands hat sich deshalb nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu richten (§ 526 Abs 3, § 500 Abs 3 ZPO) und bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36fachen des im Rekursverfahren strittigen (RISJustiz RS0122735 [T1, T2]) monatlichen Erhöhungs oder Herabsetzungsbegehrens (RISJustiz RS0046543). Dies sind im vorliegenden Verfahren 12.130,92 EUR (336,97 x 36).
2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz – wie hier – insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist deshalb im vorliegenden Fall nicht zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO); vielmehr ist nach § 528 Abs 2a, § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (jüngst 1 Ob 223/15y).
Aus diesem Grund war das Rechtsmittel des Beklagten ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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