15Os45/16f•OGH 15Os45/16f
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Isep als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 9 UT 63/15i der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über die Beschwerde der Christiane F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. März 2016, AZ 7 Bs 361/15v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 18. März 2016, AZ 7 Bs 361/15v, wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde der Christiane F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. November 2015, AZ 32 Bl 64/15z, mit dem ihr Antrag auf Fortführung des zu AZ 9 UT 63/15i der Staatsanwaltschaft Feldkirch anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe der Christiane F***** war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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