15Os43/16m•OGH 15Os43/16m
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Isep als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter F*****, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Februar 2016, GZ 37 Hv 144/15f35, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. Oktober 2015 in R***** dadurch, dass er Anna P***** zunächst aufforderte, ihn oral zu befriedigen und ihr ankündigte „sonst budere ich dich so laung in Orsch, bist das mochst du Sau!“, die Genannte sodann aufgrund ihrer Weigerung packte, sie ein paar Mal in die Höhe hob und schließlich zu Boden stieß, mit dem Oberkörper von hinten zu Boden drückte, sie trotz ihrer Schreie und gegen ihren heftigen Widerstand festhielt und sagte „jetzt bist du dran“, wobei sie in weiterer Folge in seinen Finger beißen, sich losreißen und flüchten konnte, eine Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen zu nötigen versucht.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins und Vernehmung des Angeklagten und der Zeugin P***** an Ort und Stelle „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte gegen Frau P***** nicht tätlich wurde“ und „die aus der Verletzungsanzeige ersichtlichen Verletzungen auf die von der Zeugin geschilderte Weise nicht zustande gekommen sein können“, wobei „alles nur anhand der Fotos erklärt“ worden sei und sich weder der Verteidiger noch der Schöffensenat ein Bild machen habe können, „wie sich das vor Ort tatsächlich abgespielt“ habe (ON 34 S 57). Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass weder im Antrag dargetan wurde, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, noch die Tauglichkeit der Beweisführung für das Schöffengericht (unabhängig von solchem Vorbringen) ohne weiteres erkennbar war (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 328 ff), sodass eine reine Erkundungsbeweisführung angestrebt wurde. Weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RISJustiz RS0099618), sind die erstmals im Rechtsmittel vorgebrachten Tauglichkeitsargumente unbeachtlich.
Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider sind die Feststellungen, auf welche dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung der Vorsatz des Angeklagten gerichtet war, nicht undeutlich (US 4: Oralverkehr), woran die Konstatierungen, dass er seinem Opfer für den Fall, dass es ihn nicht oral befriedige, die Durchführung eines Analverkehrs androhte, nichts ändern. Im Übrigen kommt dem Einwand schon im Hinblick auf die Gleichwertigkeit beider genannter Begehungsformen und den Umstand, dass der Vorsatz des Täters (nur) auf (irgend)eine, von ihm in groben Zügen erfasste tatbildmäßige Handlung gerichtet sein muss (vgl ReindlKrauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 5 f), keine Relevanz zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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