OGH 7Ob80/16i

7Ob80/16iObergericht25.05.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob80/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00080.16I.0525.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen N***** K*****, Mutter S***** K*****, diese vertreten durch Mag. Barbara Lugar, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Romana ZehGindl, Rechtsanwältin in Wien, Vater N***** K*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 42 R 545/15f18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. Dezember 2015, GZ 54 PS 91/15z10, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Das Rekursgericht hat (über Rekurs des Vaters) den erstgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es trug dem Erstgericht die Prüfung auf, ob es nach § 110 Abs 2 JN vorgehe, das heißt, ob es von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehe, oder aber ob es - dann aber - unter Berücksichtigung des Konsularvertrags (BGBl 378/1968 iVm BGBl III Nr 156/1997) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer neuerlichen Entscheidung bejahe. Das Rekursgericht hat nicht ausgesprochen, dass gegen seinen Aufhebungsbeschluss der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Mutter ist daher unzulässig.

Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0030814 [T5, T6], RS0109580 [T5, T6, T7]).

Der Revisionsrekurs der Mutter ist damit als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angesprochenen inhaltlichen Argumente einzugehen ist.

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