Bsw41683/06•AUSL EGMR Bsw41683/06
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Paunovic und Milivojevic gg. Serbien, Urteil vom 24.5.2016, Bsw. 41683/06.
Art. 3 1. Prot. EMRK, Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verlust des Parlamentssitzes gegen ausdrücklichen Willen aufgrund Blankoverzichtserklärung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK in Bezug auf den ErstBf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK in Bezug auf den Erstbf. (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung im Hinblick auf den erlittenen immateriellen Schaden dar (6:1 Stimmen); € 4.600,– für materiellen Schaden; € 5.400,– für Kosten und Auslagen (jeweils einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Parlamentswahlen in Serbien werden auf Basis eines Verhältniswahlsystems abgehalten, bei dem Kandidaten für das Parlament in von politischen Parteien oder Koalitionen erstellte Listen aufgenommen werden. Die Wähler entscheiden sich zwischen diesen Listen, ohne direkt für einen einzelnen Kandidaten zu stimmen.
2003 wurden die Bf. für die politische Partei G17PLUS ins Parlament gewählt. Vor den Wahlen wurde jedoch von allen Kandidaten verlangt, undatierte Mandatsverzichtserklärungen zu unterschreiben und sie an die Partei zu übergeben. Die Dokumente ermächtigten die Partei auch, an ihrer Stelle andere Kandidaten einzusetzen.
Nach politischen Differenzen zwischen den Bf. und ihrer Partei widerriefen Erstere ihre Verzichtserklärungen öffentlich und teilten dies der Partei und dem Parlament mit. Der Parteivorsitzende der G17PLUS versah die Verzichtserklärungen der Bf. daraufhin mit einem Datum und legte sie dem Parlamentspräsidenten vor.
Der Parlamentsausschuss für Verwaltungsangelegenheiten befand, dass beide Bf. verzichtet hätten und ihre parlamentarischen Mandate daher beendet wären. In einer Plenarsitzung des Parlaments vom 16.5.2006 wurde diese Entscheidung bestätigt und es wurden zwei andere Kandidaten der G17PLUS als Mitglieder des Parlaments angelobt.
Am 25.5.2006 erhoben die Bf. zwei Beschwerden an den Obersten Gerichtshof bzw. das Verfassungsgericht und ersuchten um die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen ihre Mandate beendet worden waren. Der Oberste Gerichtshof wies die Beschwerde am 29.5.2006 aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück, da die betreffenden Entscheidungen nicht gerichtlich überprüft werden könnten. Das Verfassungsgericht wies die Beschwerde am 29.5.2008 ebenfalls ohne Entscheidung in der Sache zurück, da im Januar 2007 ohnehin neue Parlamentswahlen stattgefunden hätten, womit die Beschwerden irrelevant geworden wären.
Rechtsausführungen:
Der ErstBf. rügt eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen), da er unrechtmäßig seines Rechtes beraubt worden wäre, im serbischen Parlament zu sitzen. Er beschwert sich weiters über eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK, da er keinen wirksamen Rechtsbehelf besessen hätte, um den Verstoß der Behörden gegen sein passives Wahlrecht anzufechten. Der Bf. rügt weiters Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Die ZweitBf. informierte den GH mit Brief vom 12.2.2015, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle. Da die Achtung der Menschenrechte ebenfalls keine weitere Prüfung der Beschwerde erfordert, streicht sie der GH gemäß Art. 37 Abs. 1 EMRK aus dem Register (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK in Bezug auf den ErstBf.
Zur Zulässigkeit
(44) Die Regierung brachte vor, dass der Staat nicht für die Beendigung des Parlamentsmandats des Bf. verantwortlich gemacht werden könne, da diese das Ergebnis eines privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Bf. und seiner politischen Partei gewesen wäre. [...]
(45) Der GH bemerkt, dass das Parlamentsmandat des Bf. vom Parlament aufgrund einer vorgefertigten Verzichtserklärung beendet wurde. Unter diesen Umständen ist es offenkundig, dass es der Staat war, der ihn seines Parlamentsmandats beraubte, indem er seine Verzichtserklärung akzeptierte. Diese Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.
(46) Die Regierung behauptete [außerdem], dass [...] der Bf. nicht alle wirksamen Rechtsbehelfe erschöpft hätte. Insbesondere hätte der Bf. keine separate Zivilklage zur Aufhebung des [privatrechtlichen] Vertrages nach dem Schuldrechtsgesetz eingebracht.
(48) [...] Auch unter der Annahme, dass der Bf. es geschafft hätte, seinen »Blankoverzicht« im Zivilverfahren erfolgreich beseitigen zu lassen, wäre dies unter den besonderen Umständen des Falles kein wirksamer Rechtsbehelf gewesen, da die Regierung nicht vorbrachte, dass die Aufhebung zur Wiederherstellung des Parlamentsmandats des Bf. geführt hätte. Zudem konnte die Regierung keine innerstaatliche Rechtsprechung angeben, wo in einem Fall wie jenem des Bf. eine auf die Art. 111 und 112 Schuldrechtsgesetz gestützte Klage erfolgreich eingebracht worden wäre. Folglich muss die diesbezügliche Einrede der Regierung zurückgewiesen werden.
(49) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(58) Art. 3 1. Prot. EMRK [...] garantiert auch das individuelle Recht, den Sitz als Parlamentsmitglied einzunehmen, wenn man einmal gewählt wurde.
(61) [Die Bestimmung] ist anders formuliert als die anderen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle – mehr im Sinne einer Verpflichtung gegenüber den Vertragsparteien denn als Garantie eines besonderen Rechts oder einer besonderen Freiheit. Anders als andere Bestimmungen der Konvention, wie die Art. 5, 8-11 EMRK oder Art. 1 1. Prot. EMRK enthält ihr Text keine ausdrückliche Bezugnahme auf die »Gesetzmäßigkeit« von durch den Staat gesetzten Maßnahmen. Die Rechtsstaatlichkeit als einer der fundamentalen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft ist jedoch allen Artikeln der Konvention und ihrer Protokolle inhärent. Dieser Grundsatz bringt eine Pflicht auf Seiten des Staates mit sich, einen gesetzlichen Rahmen und – soweit erforderlich – nachrangige Vorschriften einzurichten, um seine Verpflichtungen unter der Konvention allgemein und Art. 3 1. Prot. EMRK im Besonderen sicherzustellen.
(62) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Beendigung des Parlamentsmandats des Bf. im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen stand.
(63) Der GH bemerkt, dass Art. 88 der ursprünglichen Version des Gesetzes über die Wahl von Parlamentsmitgliedern vorsah, dass das Mandat eines gewählten Parlamentariers endete, wenn die Person aufhörte, ein Mitglied der politischen Partei oder Koalition zu sein, über deren Kandidatenliste er oder sie gewählt worden war. Diese Bestimmung wurde jedoch 2003 vom serbischen Verfassungsgericht aufgehoben. Dieses betonte, dass die Parlamentarier ein Mandat des Volkes besitzen würden, nicht ihrer Partei. Der GH sieht keinen Grund, um im vorliegenden Fall eine unterschiedliche Auslegung vorzunehmen. Angesichts des oben Gesagten ist klar, dass die innerstaatliche Gesetzgebung zur Zeit, als dem Bf. sein Parlamentsmandat genommen wurde, präzisierte, dass ein Parlamentsmandat einem Parlamentsmitglied persönlich und nicht der politischen Partei zukam, über deren Liste es gewählt wurde. Zudem musste ein Parlamentsmitglied im Einklang mit Art. 230 der Parlamentsverfahrensordnung seinen Verzicht schriftlich einreichen und ihn persönlich an den Parlamentspräsidenten übergeben. Dies war folglich der primäre und sekundäre Gesetzesrahmen, der vom Staat gemäß seiner Verpflichtung unter Art. 3 1. Prot. EMRK errichtet wurde.
(64) Im vorliegenden Fall wurde der Verzicht dem Parlament jedoch nicht vom Bf. persönlich übergeben, sondern von einem Vertreter seiner politischen Partei – dem ausdrücklich gegenteiligen Wunsch des Bf. zum Trotz. Der GH kann die Behauptung der Regierung nicht akzeptieren, dass das Parlament sich der Absicht des Bf., nicht verzichten zu wollen, zur Zeit der Entscheidung über die Aberkennung seines Parlamentsmandats nicht bewusst war. Unabhängig davon, ob die beglaubigte Erklärung des Bf., mit der er seinen früheren Verzicht für nichtig erklärte, den Empfangsstempel des Parlaments trug, ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Bf. bei der Sitzung des Parlamentsausschusses für Verwaltungsangelegenheiten anwesend war und dort persönlich eine Kopie der genannten Erklärung vorlegte. Zudem geht aus dem Sitzungsprotokoll des Ausschusses hervor [...], dass der Bf. die Mitglieder des Ausschusses persönlich von seiner Absicht informierte, nicht zu verzichten, und seinen früheren Verzicht als null und nichtig ansah.
(65) Angesichts des oben Gesagten kommt der GH zum Schluss, dass die Beendigung des Mandats des Bf. gegen das Gesetz über die Wahl von Parlamentsmitgliedern und die Parlamentsverfahrensordnung verstieß, welche erforderte, dass der Verzicht eines Parlamentsmitglieds persönlich eingereicht wurde, und zwar im Einklang mit dessen ernstem Willen und zu einer Zeit, als er oder sie der Inhaber des fraglichen Mandats war. Demgemäß wurde das ganze Verfahren des Entzugs des Mandats des Bf. außerhalb des anwendbaren gesetzlichen Rahmens abgeführt und war daher unrechtmäßig.
(66) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK
(69) Der Bf. brachte vor, dass er die Beendigung seines Mandats vor dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht angefochten habe. Diese hätten seine Beschwerden [jedoch] ohne Prüfung in der Sache zurückgewiesen. Zudem behauptete er, dass für ihn kein anderer wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf verfügbar gewesen wäre.
(70) Die Regierung brachte vor, dass dem Bf. ein wirksamer Rechtsbehelf iSd. Art. 13 EMRK zur Verfügung gestanden wäre, nämlich die Anfechtung der Beendigung seines Mandats im Zivilverfahren nach dem Schuldrechtsgesetz.
(71) Der GH bemerkt, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(72) Der GH beobachtet, dass die Regierung das Argument der Wirksamkeit des Zivilverfahrens bereits in seiner Einrede zur Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 1. Prot. EMRK vorgebracht hat. Dieses Argument muss aus den in den Rn. 46-48 dargelegten Gründen zurückgewiesen werden.
(73) Angesichts des oben Gesagten erwägt der GH, dass auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK erfolgte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
(74) Der Bf. rügte, dass das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht unfair gewesen wäre, da beide Gerichte sich geweigert hätten, seine Beschwerden in der Sache zu prüfen. [...]
(75) Verfahren betreffend Wahlstreitigkeiten einschließlich solcher, die zur Enthebung gewählter Kandidaten führen, fallen aus dem Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK heraus, soweit sie die Ausübung politischer Rechte betreffen und haben daher keinen Einfluss auf »zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen« iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK.
(75) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde mit der Konvention ratione materiae unvereinbar und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
(77) Schließlich rügte der Bf., dass er aufgrund seiner politischen Ansichten diskriminiert worden wäre und das zur Beendigung seines Parlamentsmandats geführt hätte. [...]
(78) Der GH hält fest, dass diese Rüge mit der unter Art. 3 1. Prot. EMRK untersuchten in Verbindung steht und daher ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
(79) Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 3 1. Prot. EMRK hält es der GH jedoch nicht für notwendig zu prüfen, ob eine Verletzung von Art. 14 EMRK erfolgte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung im Hinblick auf den erlittenen immateriellen Schaden dar (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pastor Vilanova); € 4.600,– für materiellen Schaden; € 5.400,– für Kosten und Auslagen (jeweils einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Amuur/F v. 25.6.1996 = EuGRZ 1996, 577 = ÖJZ 1996, 956
Ganchev/BG v. 25.11.1996 (ZE der EKMR)
Gaulieder/SK v. 10.9.1999 (Bericht der EKMR)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.5.2016, Bsw. 41683/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 282) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_3/Paunovic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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