OGH 12Ns39/16f

12Ns39/16fObergericht19.05.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns39/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00039.16F.0519.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mohammad H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 5 Hv 109/15v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.