OGH 12Os35/16p

12Os35/16pObergericht12.05.2016

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os35/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00035.16P.0512.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emin S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2016, GZ 42 Hv 51/15y34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Emin S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. April 2015 in W***** dadurch, dass er der am 3. November 2006 geborenen Dobrila A***** über der Kleidung auf die Scheide griff und fest zudrückte, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Nach den Konstatierungen (US 3) ereignete sich der eingangs genannte sexuelle Übergriff anlässlich einer Schulbusfahrt für entwicklungsverzögerte Kinder, bei der der Angeklagte als Beifahrer fungierte (US 3).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Annahmen des Schöffensenats, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der Chauffeur Momir M***** den Geschehnissen im Bus sonderliche Beachtung schenkte (US 5), mit eigenständigen Beweiswerterwägungen kritisiert, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer im Fehlen einer dem Angeklagten zuordenbaren DNASpur im Schrittbereich der Hose des Opfers ein entlastendes vom Schöffengericht zu Unrecht als neutral bewertetes (US 6) Beweisergebnis erblickt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.