OGH 12Os28/16h

12Os28/16hObergericht12.05.2016

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os28/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00028.16H.0512.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian A***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB idF vor BGBl I 2015/112 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 2015, GZ 93 Hv 84/15a37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde Florian A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB idF vor BGBl 2015/112 schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. Februar 2015 in W***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter mit Gewalt gegen eine Person Heinz A***** eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein IPad Air 2 im Wert von rund 500 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diesem einen Faustschlag in dessen Gesicht sowie Schläge und Tritte gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Mittelgesichtsfraktur, somit eine an sich schwere Körperverletzung erlitt.

Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen mängelfrei aus den Angaben des Zeugen Heinz A***** im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 21 ff, S 71 f) und in der Hauptverhandlung (ON 36 S 7 ff) und dabei insbesondere aus dem Umstand erschlossen, dass er den Beschwerdeführer als Gast des Cafe J***** und auch auf ihm vorgelegten auch andere Personen zeigenden Lichtbildern eindeutig wiedererkannte (US 8 bis 10).

Soweit die Rüge diesen Überlegungen eigenständige Beweiswerterwägungen zur Frage, ob es dem Opfer überhaupt möglich gewesen sein kann, den Täter wiederzuerkennen, gegenüberstellt und daraus für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlussfolgerungen zieht, kritisiert sie die tatrichterliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

§

281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Sachverhalte, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Indem die Beschwerde die in der Mängelrüge angestellten Überlegungen wiederholt und überdies darauf verweist, dass die Zeugen Mijo M***** und Johannes W***** den Angeklagten nicht wiedererkannt hätten und auch keine ihn belastenden DNASpuren beim Opfer hätten sichergestellt werden können, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Der unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge erhobene Einwand, das Erstgericht habe es verabsäumt, zur Frage, ob es dem Opfer möglich gewesen sei, den Täter wiederzuerkennen, ein ärztliches Gutachten einzuholen und dadurch gegen die amtswegige Wahrheitsforschungspflicht verstoßen, macht nicht deutlich, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, eine derartige Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RISJustiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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