OGH 13Ns29/16t

13Ns29/16tObergericht10.05.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns29/16t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00029.16T.0510.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Florian G***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 2 U 58/15d des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Baden delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.