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11Os44/16d•OGH 11Os44/16d
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Krisztian S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 11. Februar 2016, GZ 603 Hv 6/15f45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Krisztian S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 22. Oktober 2014 in W*****
I./ mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Angestellten der R***** 10.895 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er diese mit einer Pistole und dem Umbringen bedrohte und mehrmals rief „Geld her schnell Überfall!“, einen Schuss in Richtung Christian J***** abfeuerte, alle Anwesenden aufforderte, sich auf den Boden zu legen, Michael Sp***** einen Tritt versetzte und vor Verlassen der Bankfiliale alle mit einem Bärenabwehrspray besprühte;
II./ Christian J***** durch die Abgabe eines Schusses, der ihn verfehlte, zu töten versucht.
Die Geschworenen haben die anklagekonform zu I./ und II./ an sie gestellten Hauptfragen bejaht.
Der Angeklagte bekämpft ungeachtet des Antrags, „das Urteil“ aufzuheben nur den Schuldspruch II./ mit auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach gefestigter Rechtsprechung muss in einem Beweisbegehren, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses sofern es nicht offensichtlich ist für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl RISJustiz RS0118123, RS0099453, RS0107040). Die Begründung des Beweisbegehrens muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschritts angesichts der übrigen Beweisergebnisse ist. Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 330).
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 11. Februar 2016 gestellten Antrags (ON 44 S 31) auf Einholung „eines Schusssachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Paravent durch das Projektil nicht getroffen wurde, in eventu, wenn er getroffen wurde, der Schussweg des abgefeuerten Projektils durch die Kontaktierung mit dem Paravent nicht abgelenkt wurde“, Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Der Zeugenaussagen eines gezielten Schusses in Richtung des Opfers (ON 44 S 19, 25, 27, 29) widersprechenden Verantwortung des Angeklagten eines gezielten Vorbeischießens ohne Tötungsvorsatz als Warnung (ON 44 S 8, 31) folgende Antrag ließ nämlich nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme angesichts der Tatsache, dass die Tatörtlichkeit nach dem Geschehen „komplett umgebaut“ wurde (ON 44 S 20) durchführbar sein sollte (§ 55 Abs 2 erster Satz StPO) und zielte somit auf eine im Hauptverfahren nicht zulässige Erkundungsbeweisführung ab.
Die erst im Rechtsmittel nachgetragenen Erwägungen zur Antragsfundierung haben mit Blick auf das aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099117).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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