11Os34/16h•OGH 11Os34/16h
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen R***** A***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Jänner 2016, GZ 39 Hv 122/15k131, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des R***** A***** von einem gleichartigen weiteren Vorwurf enthält, wurde dieser des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zusammengefasst mit abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) in unterschiedlicher Beteiligung und Zusammensetzung mit auf unrechtmäßige Bereicherung eines Dritten gerichtetem Vorsatz (US 6) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, und zwar
am 10. November (richtig:) 2008 in K***** dem J***** P***** einen PKW der Marke Mitsubishi im Wert von 8.000 Euro;
am 29. Jänner 2009 in W***** dem M***** O***** einen PKW der Marke Skoda im Wert von etwa 6.000 Euro;
am 29. Jänner 2009 in M***** dem R***** S***** einen PKW der Marke Skoda Oktavia im Wert von etwa 6.000 Euro;
am 25. April 2009 in W***** dem G***** M***** einen PKW der Marke Audi TT Quattro im Wert von etwa 15.000 Euro.
Gegen die Nichtannahme der Qualifikation des § 130 Abs 2 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die Diebstähle in der Absicht beging, sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt (US 6).
Zu dieser Feststellung standen die Angaben des Angeklagten, wonach er zwar mit Fahrzeugen, nicht aber mit gestohlenen gehandelt habe (ON 130 S 7), keineswegs in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall). Indem die Mängelrüge den Inhalt der Aussage verkürzt wiedergibt und solcherart gerade die entlastende Aussagepassage übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Soweit die Rüge eigene Beweiswerterwägungen anstellt, verlässt sie den vom Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorgegebenen Anfechtungsrahmen.
Die in Missachtung der Negativfeststellung aufgestellte Behauptung des Vorliegens eines Feststellungsmangels zur Qualifikation des § 130 Abs 2 StGB orientiert sich nicht an den Anfechtungskriterien (US 6; RISJustiz RS0099810; RS0118580 [T14, T17]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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