14Ns33/16p•OGH 14Ns33/16p
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sabrina S***** wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, AZ 13 U 15/16i des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Sprengels des örtlich zuständigen Gerichts und der damit verbundene (finanzielle) Aufwand einer Anreise zur Hauptverhandlung stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem ist im Hinblick auf die bisher nicht geständige Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit einer (neuerlichen) Vernehmung des im Sprengel des vorliegenden Gerichts wohnhaften Opfers nicht auszuschließen.
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