OGH 8Nc10/16m

8Nc10/16mObergericht04.05.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Nc10/16m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00010.16M.0504.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** GB *****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 86.445,08 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 27. April 2016 im Revisionsverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des ***** Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu AZ ***** befangen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt (soweit im Revisionsverfahren relevant) von der Beklagten wegen schuldhaft unterlassener Sanierungsarbeiten Schadenersatz für den entgangenen Gebrauch eines Teils ihres Wohnungseigentumsobjekts bzw für entgangenen Bestandzins.

Das Erstgericht wies dieses Begehren mit Teilurteil ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 27. 4. 2016 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei als Vorsitzende des Berufungssenats an der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen. Er fühle sich zwar subjektiv nicht befangen, jedoch könnte das familiäre Naheverhältnis bei Außenstehenden Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a; 8 Nc 43/15p).

Nach diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. H***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Funktion seiner Ehefrau als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.

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