OGH 12Ns29/16k

12Ns29/16kObergericht27.04.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns29/16k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00029.16K.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mehdi H***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 20/16i des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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