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3Ob205/15s•OGH 3Ob205/15s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei R*****, wegen zwangsweiser Räumung (hier: Aufschiebung), aus Anlass des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. September 2015, GZ 39 R 260/15x47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 27. Mai 2015, GZ 6 E 46/11k43, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2015, AZ 3 Ob 205/15s, wird dahin berichtigt, dass das im ersten Absatz der Begründung genannte Datum der Einantwortung statt „6. März 2012“ richtig zu lauten hat „27. Juni 2013“.
Begründung:
In der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2015, AZ 3 Ob 205/15s, wurde irrtümlich als Datum der rechtskräftigen Einantwortung an den Betreibenden der 6. März 2012 genannt, obwohl diese mit Beschluss vom 27. Juni 2013 erfolgt war. Das war über Anregung der verpflichteten Partei gemäß § 419 ZPO richtig zu stellen.
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