1Nc19/16h•OGH 1Nc19/16h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 45 Cg 19/16m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. H***** B*****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte OG, Zweigniederlassung Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 1719, wegen 11.934,30 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger ist Rechtspfleger an einem Bezirksgericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz. Er begehrte mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage unter anderem aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die er daraus ableitet, dass sein Vorrückungsstichtag unter Außerachtlassung von Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr ermittelt worden sei, in denen er als Arbeiterlehrling tätig gewesen sei. Ihm sei ein Schaden von 11.943,30 EUR entstanden, weil Organe der Beklagten den Vorrang von Gemeinschaftsrecht willkürlich missachteten. Dabei sieht er offenkundig die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 5. 10. 2006 und 28. 10. 2013 als amtshaftungsbegründend an.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Die Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener
Delegierung und soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der
Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären (vgl Schragel, AHG³ Rz 255, 257).
Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens 45 Cg 19/16m des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz durch den Obersten Gerichtshof sind hier erfüllt, weil der Kläger seinen Ersatzanspruch aus seiner Ansicht nach rechtswidrigen Bescheiden des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz ableitet, weswegen ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist.
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