13Os29/16p•OGH 13Os29/16p
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Bettina S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 9 St 284/15v der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. Andreas B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Februar 2016, AZ 19 Bs 296/15s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. Andreas B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. September 2015, GZ 139 Bl 33/15f13, mit dem (soweit hier von Interesse) der Antrag des Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen wurde, als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.