OGH 1Nc15/16w

1Nc15/16wObergericht07.04.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc15/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00015.16W.0407.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 34 Nc 6/16k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers C***** H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung:

Begründung

Der Kläger begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus seiner Ansicht nach rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten der Organe der Staatsanwaltschaft Graz, des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz ableiten will. Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine notwendige Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).

Die Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem dem angerufenen Erstgericht übergeordneten Oberlandesgericht Graz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

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