OGH 11Ns24/16t

11Ns24/16tObergericht30.03.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns24/16t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00024.16T.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Robi D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 5/16p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der Anregung auf Delegierung der Strafsache an das für die meisten Tatorte sowie den Wohnort von mehreren Angeklagten zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien, in dessen Sprengel auch eine Großzahl der zu vernehmenden Zeugen aufhältig sein soll, war im Hinblick auf das unter anderem gegen die Angeklagten D***** und M***** beim Landesgericht für Strafsachen Graz bereits anhängige Verfahren AZ 131 Hv 10/15m (vormals 130 Hv 23/14i) wegen ähnlicher Tatvorwürfe nicht näher zu treten, zumal dadurch auch die der Verfahrenseffizienz zuträgliche Kontinuität der Anklagevertretung gewahrt bleibt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

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