OGH 8Ob142/15p

8Ob142/15pObergericht29.03.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob142/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00142.15P.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. G***** und 2. U*****, beide vertreten durch die Kinberger-SchuberthFischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Unterlassung (21.800 EUR) und Herausgabe (8.720 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 10. November 2015, GZ 2 R 163/15a19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

1. Die Aktivlegitimation des Klägers wird von den Beklagten in ihrer Revision nicht mehr in Zweifel gezogen.

2. Die Beklagten bestreiten gar nicht, dass sich die Vertragsparteien wie festgestellt auf eine gemeinschaftliche Nutzung der Almliegenschaft geeinigt haben und die Einverleibung des Dienstbarkeitsrechts zugunsten der Beklagten nur zur Absicherung der zwischen den Parteien geschlossenen Grundvereinbarung erfolgte, aufgrund derer die Beklagten das Eigentum an der ideellen Hälfte der Liegenschaft erwerben sollten, die aber wegen des auf der Liegenschaft des Klägers einverleibten Veräußerungsverbots nicht umgesetzt werden konnte. Sie stehen allerdings auf dem Standpunkt, den Kläger dennoch von der Benützung der Almliegenschaft ausschließen zu können, weil diese im Innenverhältnis erzielte Einigung über eine gemeinschaftliche Nutzung aus der im Grundbuch einverleibten, auf die ganze Liegenschaft bezogenen Dienstbarkeit nicht ersichtlich sei.

Abgesehen davon, dass auch aus der im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeit bzw aus dem ihr zugrunde liegenden schriftlichen Vertrag nicht ersichtlich ist, dass die Dienstbarkeit auf die alleinige Benützung der Liegenschaft (unter Ausschluss des Grundeigentümers) gerichtet ist, muss der Umfang des einverleibten Dienstbarkeitsrechts im Wege der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung beurteilt werden (1 Ob 28/04f mwN). Selbst wenn der Wortlaut einer Eintragung umfänglich über das zwischen den Parteien Vereinbarte hier die gemeinschaftliche Nutzung der Liegenschaft hinausgeht, so wird das Sachenrecht trotz des bücherlichen Wortlauts nur im vereinbarten Umfang begründet. Eine bücherliche Eintragung allein ist nicht in der Lage, dem Servitutsberechtigten ein (erweitertes) Sachenrecht zu verschaffen (5 Ob 1/10y; 5 Ob 78/07t mwN).

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