AUSL EGMR Bsw43611/11

Bsw43611/11Übriges Gericht23.03.2016

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw43611/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache F. G. gg.Schweden, Urteil vom 23.3.2016, Bsw. 43611/11.

Spruch

Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK - Pflicht zur amtswegigen Berücksichtigung von Verfolgungsgründen im Asylverfahren.

Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK im Fall der Abschiebung des Bf. in den Iran ohne vorheriger Prüfung der Konsequenzen seiner Konversion zum Christentum (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 33.742,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der aus dem Iran stammende Bf., der ursprünglich dem islamischen Glauben angehörte, beantragte 2009 in Schweden Asyl. Bei seiner Erstbefragung durch die Migrationsbehörde, die in Anwesenheit seines Anwalts und eines Dolmetschers erfolgte, legte der Bf. eine Bestätigung eines schwedischen Pastors vor, wonach er getauft und seit Dezember 2009 Mitglied in dessen Glaubensgemeinschaft sei. Der Beamte fragte den Bf., ob er seine Konversion als Asylgrund geltend machen wolle. Der Bf. entgegnete jedoch: »Nein, das ist nichts, worauf ich mich stützen will. Es ist etwas Privates.« Nach einer Besprechung mit seinem Anwalt bekräftigte dieser, dass der Bf. seine Religion nicht gewechselt habe, um seine Aussichten auf eine Aufenthaltserlaubnis zu erhöhen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Bf. an, sich politisch betätigt zu haben. Er sei deshalb wiederholt verhaftet worden. Im September 2009 wäre er 20 Tage lang angehalten und während dessen misshandelt worden. Im Oktober 2009 habe ihn das Revoultionsgericht befragt und nur freigelassen, nachdem er sich verpflichtet hatte, als Spitzel zu arbeiten. Als er eine erneute Vorladung durch das Revolutionsgericht erhalten habe, sei er geflohen.

Die Migrationsbehörde wies den Asylantrag am 29.4.2010 als unbegründet ab. Sie stellte fest, dass die politischen Aktivitäten des Bf. begrenzt gewesen wären und zweifelhaft sei, ob er tatsächlich verhaftet wurde. Zu seiner Konversion bemerkte sie, dass die private Ausübung des Glaubens keine Verfolgungsgefahr mit sich bringen würde.

In seiner Berufung an das Migrationsgericht stützte sich der Bf. sowohl auf politische als auch auf religiöse Asylgründe. Als er in der mündlichen Verhandlung dazu befragt wurde, gab er an, sich nicht auf seine Konversion berufen zu wollen, fügte aber hinzu, dass ihm diese bei der Rückkehr »offensichtlich Probleme bereiten« würde. Das Migrationsgericht wies die Berufung am 9.3.2011 mit der Begründung ab, der Bf. hätte sich nicht länger auf religiöse Verfolgungsgründe gestützt und seine politischen Aktivitäten würden es wegen ihrer Art und ihrem Ausmaß nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er deswegen verfolgt worden sei.

Der Bf. wandte sich daraufhin an das Migrationsberufungsgericht. Er bekräftigte sein Ersuchen um politisches Asyl und behauptete, sich vor dem Migrationsgericht sehr wohl auf seine Konversion gestützt zu haben. Er habe die Frage in der Verhandlung nur deshalb verneint, weil sein Glaube eine sensible Angelegenheit für ihn sei und er die Ernsthaftigkeit seiner religiösen Überzeugung nicht trüben wollte. Das Migrationsberufungsgericht ließ das Rechtsmittel am 8.6.2011 nicht zu, woraufhin die Ausweisung rechtskräftig wurde.

Ein Antrag des Bf. auf Aussetzung der Ausweisung und neuerliche Entscheidung durch die Migrationsbehörde im Lichte seiner Konversion wurde abgewiesen, da sein Glaubenswechsel nicht als neue Tatsache gewertet wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Entsprechend dem schwedischen Ausländergesetz, wonach eine Ausweisung vier Jahre ab Eintritt der Rechtskraft gültig bleibt, endete die Durchsetzbarkeit der Ausweisung des Bf. am 8.6.2015.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) im Fall seiner Abschiebung in den Iran.

Zu den vorläufigen Einreden

(60) [...] Die Regierung forderte die Große Kammer auf, die Rechtssache aus dem Register der anhängigen Fälle zu streichen.

(61) Sie wies darauf hin, dass die Ausweisung nicht länger durchsetzbar ist [...] und ein neuer Asylantrag einer vollen gewöhnlichen Prüfung in der Sache unterzogen würde. Es sei daher iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK nicht länger gerechtfertigt, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen [...].

(62) Falls die Große Kammer die Beschwerde nicht aus der Liste der anhängigen Fälle streicht, sollte sie diese nach Ansicht der Regierung für unzulässig erklären, weil der Bf. nicht behaupten könne, iSv. Art. 34 EMRK Opfer einer nicht durchführbaren Ausweisung zu sein. [...]

(73) [...] In die Ausweisung eines Bf. aus einem belangten Staat betreffenden Fällen betrachtet der GH nach seiner ständigen Rechtsprechung einen Fall als gelöst iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK und streicht ihn unabhängig von einer Zustimmung des Bf. aus der Liste der anhängigen Fälle, sobald dem Bf. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und er nicht länger Gefahr läuft, aus diesem Staat abgeschoben zu werden [...].

(77) Im vorliegenden Fall [...] ist die Ausweisungsentscheidung verjährt und kann nicht länger durchgesetzt werden.

(78) Es ist unbestritten, dass der Bf. ein neues, vollumfängliches Asylverfahren in Gang setzen kann. [...] Der Bf. gab an, dass er im Fall der Einstellung des Verfahrens des GH einen neuen Asylantrag einbringen und sich darin auf seine Konversion zum Christentum stützen wird.

(79) Derzeit befindet sich der Bf. allerdings in einem Schwebezustand. Ihm wurde in Schweden weder Asyl noch eine Aufenthaltserlaubnis gewährt und während eines neuen Asylverfahrens wird er unvermeidbar in einer ungewissen Situation betreffend die in der vorliegenden Beschwerde zu Art. 2 und Art. 3 EMRK vorgebrachten Angelegenheiten bleiben. Aus diesem Grund ist der GH nicht davon überzeugt, dass der Bf. seine Opfereigenschaft zur Gänze verloren hat. Dennoch stellt er seiner Rechtsprechung folgend fest, dass es grundsätzlich nicht länger gerechtfertigt sein könnte, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen (Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK).

(80) Es bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall besondere Umstände betreffend die Achtung der Menschenrechte gibt, die eine Fortsetzung der Prüfung erfordern (Art. 37 Abs. 1 letzter Satz EMRK).

(82) Der GH stellt fest, dass der vorliegende Fall wichtige Angelegenheiten betrifft, nämlich hinsichtlich der von den Parteien eines Asylverfahrens zu beachtenden Verpflichtungen. Die Auswirkungen des vorliegenden Falls gehen daher – anders als die meisten der ähnlichen von der Kammer entschiedenen Ausweisungsfälle – über die spezielle Situation des Bf. hinaus.

(83) Vor diesem Hintergrund stellt der GH entsprechend Art. 37 Abs. 1 letzter Satz EMRK fest, dass besondere Umstände betreffend die Achtung der Menschenrechte die Fortsetzung der Prüfung dieser Beschwerde erfordern.

(84) Dementsprechend verwirft der GH den Antrag der Regierung, die Beschwerde aus dem Register der anhängigen Fälle zu streichen (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Jäderblom).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK

(85) Der Bf. rügte, dass seine Abschiebung in den Iran wegen seiner politischen Vergangenheit und seiner Konversion vom Islam zum Christentum gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoßen würde. [...]

Allgemeine Grundsätze betreffend die Prüfung von Asylanträgen unter Art. 2 und Art. 3 EMRK

Risikoeinschätzung

(113) [...] Es ist grundsätzlich Sache des Bf., Beweise vorzulegen, die geeignet sind, stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass er einer realen Gefahr ausgesetzt würde, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wenn die angefochtene Maßnahme vollstreckt wird. Der GH anerkennt in diesem Zusammenhang, dass es wegen der besonderen Situation, in der sich Asylwerber oft wiederfinden, regelmäßig notwendig sein wird, bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der zur Unterstützung derselben vorgelegten Dokumente im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden. [...]

Charakter der Prüfung des GH

(117) In die Ausweisung von Asylsuchenden betreffenden Fällen prüft der GH weder selbst die Asylanträge noch vergewissert er sich, wie die Staaten ihren Verpflichtungen aus der GFK nachkommen. Sein Hauptanliegen besteht darin zu prüfen, ob effektive Garantien bestehen, welche den Bf. vor willkürlichem Refoulement – sei es direkt oder indirekt – in das Land, aus dem er geflohen ist, schützen. [...] Der Beschwerdemechanismus an den GH ist subsidiär zu den nationalen Systemen zum Schutz der Menschenrechte. [...] Der GH muss sich allerdings davon überzeugen, dass die von den Behörden des Konventionsstaats vorgenommene Einschätzung angemessen und ausreichend von nationalem und aus anderen verlässlichen und objektiven Quellen [...] stammendem Material unterstützt wird.

Die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen bei der Prüfung von Asylanträgen

(122) Der GH stellt auch fest, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme als Drittbeteiligter vorgebracht hat, dass die Beweislast zwar im Allgemeinen bei der Person liegt, die eine Behauptung aufstellt, es aber eine geteilte Verantwortung zwischen dem Antragsteller und dem Prüfer gibt, alle relevanten Fakten zu ermitteln und zu beurteilen [...].

(123) In Bezug auf Aktivitäten sur place hat der GH anerkannt, dass es generell sehr schwierig ist zu beurteilen, ob die Person aufrichtig an der fraglichen Aktivität interessiert ist – sei es eine politische Sache oder eine Religion – oder ob sie sich nur daran beteiligt, um Nachfluchtgründe zu schaffen. [...]

(125) Es ist grundsätzliche Sache der Person, die internationalen Schutz in einem Vertragsstaat sucht, sobald wie möglich ihren Asylantrag samt den diesen unterstützenden Gründen und Beweisen vorzubringen [...].

(126) Bei Asylanträgen, die auf eine wohlbekannte allgemeine Gefahr gestützt sind, verlangen die Verpflichtungen der Staaten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK in Ausweisungsfällen dann, wenn Informationen über eine solche Gefahr aus einer großen Zahl von Quellen frei verfügbar sind, dass die Behörden von Amts wegen eine Einschätzung dieses Risikos vornehmen.

(127) Im Gegensatz dazu muss sich die asylsuchende Person bei Asylanträgen, die auf eine individuelle Gefahr gestützt sind, auf diese Gefahr beziehen und sie untermauern. Wenn ein Antragsteller sich entschließt, einen spezifischen individuellen Asylgrund – seien es religiöse oder politische Anschauungen, die sexuelle Orientierung oder andere Gründe – nicht offenzulegen oder ihn nicht geltend zu machen, indem er ihn bewusst nicht erwähnt, kann vom betroffenen Staat nicht erwartet werden, diesen Grund selbst zu entdecken. Wenn der Vertragsstaat allerdings auf Tatsachen aufmerksam gemacht wird, die sich auf eine bestimmte Person beziehen und diese im Fall ihrer Rückkehr in das fragliche Land einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlungsgefahr aussetzen würden, beinhalten die Verpflichtungen des Staates nach Art. 2 und Art. 3 EMRK angesichts des absoluten Charakters der von diesen Bestimmungen garantierten Rechte und der Position der Verletzlichkeit, in der sich Asylwerber oft befinden, dass die Behörden von Amts wegen eine Einschätzung dieser Gefahr vornehmen. Dies gilt insbesondere in Situationen, wo die nationalen Behörden glaubhaft auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurden, dass der Asylwerber Mitglied einer Gruppe ist, die systematisch einer Praxis der Misshandlung ausgesetzt ist, und ernste Gründe für die Annahme einer solchen Praxis und seiner Mitgliedschaft zur betroffenen Gruppe bestehen.

Anwendung im vorliegenden Fall

(128) Bei der Anwendung der oben genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall hält es der GH für angemessen, die Prüfung des Falls in zwei Teile zu trennen: erstens die politischen Aktivitäten des Bf. im Iran und zweitens seine Konversion zum Christentum in Schweden.

Die politischen Aktivitäten des Bf.

(130) Zwar sind dem GH die Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran bekannt, doch sind diese nicht von einer Art, dass sie schon für sich zeigen würden, dass die Abschiebung des Bf. in dieses Land eine Verletzung der EMRK begründen würde. [...]

(137) Bei ihrer Gesamteinschätzung kamen die nationalen Behörden zu dem Schluss, dass die politischen Aktivitäten des Bf. im Iran auf einer untergeordneten Ebene stattfanden, was durch die Tatsache bestätigt würde, dass der Bf. seit 2009 keine neuen Vorladungen des Revolutionsgerichts erhalten hatte und keines seiner Familienmitglieder Repressalien seitens der iranischen Behörden ausgesetzt war.

(138) Unter diesen Umständen ist der GH nicht von der Behauptung des Bf. überzeugt, dass die schwedischen Behörden es verabsäumt hätten, seine Misshandlung während seiner zwanzigtägigen Anhaltung im September 2009, seine detaillierte Schilderung der Einvernahme vor dem Revolutionsgericht im Oktober 2009 oder die Vorlage der erneuten Vorladung im Original ausreichend zu berücksichtigen.

(140) Nach Ansicht des GH kann auch nicht angenommen werden, dass das Verfahren vor den schwedischen Behörden unangemessen und nicht ausreichend von nationalem oder aus anderen verlässlichen und objektiven Quellen stammendem Material untermauert war.

(141) Was die Risikoeinschätzung betrifft, gibt es keinen Hinweis, der die Behauptung untermauern würde, die schwedischen Behörden wären zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, der Bf. wäre kein hochrangiger Aktivist oder Oppositioneller gewesen.

(143) Folglich würde die Abschiebung des Bf. keine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK wegen seiner politischen Vergangenheit im Iran begründen (einstimmig).

Die Konversion des Bf.

(144) Die schwedischen Behörden waren im vorliegenden Fall mit einer Konversion sur place konfrontiert. Sie mussten daher zunächst feststellen, ob der Glaubenswechsel aufrichtig war und ein gewisses Maß an Überzeugung, Festigkeit, Ernsthaftigkeit und Bedeutung erreicht hatte, bevor sie prüften, ob der Bf. im Fall seiner Rückkehr in den Iran der Gefahr einer gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

(146) Im ursprünglichen Asylverfahren wollte sich der Bf. vor der Migrationsbehörde nicht auf seine Konversion stützen. Die Behörde verwies darauf, doch der Bf. erklärte, dass er seine Religion als Privatangelegenheit betrachte und »seinen wertvollen neuen Glauben nicht als Mittel ausnützen wolle, um sich Asyl zu erkaufen«. Rückblickend war er der Ansicht, zu dieser Zeit nicht ausreichend rechtlich beraten und unterstützt worden zu sein, um die mit seiner Konversion verbundene Gefahr zu verstehen.

(147) Wie der GH feststellt, hatte der Bf. beinahe sein ganzes Leben lang im Iran gelebt, sprach gut Englisch und war erfahren im Umgang mit Computern, Websites und dem Internet. Er war auch ein Regimekritiker. Es ist daher schwierig anzuerkennen, dass ihm die Gefahr für Konvertiten im Iran nicht bekannt wurde [...]. Der GH ist auch nicht davon überzeugt, dass ihm keine ausreichende rechtliche Beratung und Unterstützung gewährt wurde, um das mit seiner Konversion verbundene Risiko zu verstehen. Er stellt fest, dass sich der Bf. darüber im innerstaatlichen Verfahren nie beschwerte. [...]

(148) Die schwedischen Behörden erfuhren am 24.3.2010 von der Konversion des Bf. sur place, als ihn die Migrationsbehörde in Anwesenheit seines Anwalts und eines Dolmetschers mündlich befragte. Genauer gesagt wurde der Behörde dies bekannt, weil der Bf. eine Bestätigung eines Pastors seiner Glaubensgemeinschaft übergab, wonach er seit Dezember 2009 Mitglied sei und getauft worden wäre. Der Beamte der Migrationsbehörde befragte den Bf. daher aktiv über seine Konversion und ermutigte ihn und seinen Anwalt, sich darüber zu beraten, wonach er erfuhr, dass der Bf. seine Konversion nicht als Asylgrund geltend machen wollte.

(149) [...] Die Migrationsbehörde kam zu dem Schluss, dass die private Ausübung seines Glaubens kein Grund für die Annahme wäre, der Bf. wäre nach seiner Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, und dass er daher nicht nachgewiesen habe, aus diesem Grund Schutz in Schweden zu benötigen.

(150) Trotz der Tatsache, dass sich der Bf. nicht auf seine Konversion stützen wollte, nahm die Migrationsbehörde eine gewisse Einschätzung des Risikos vor, dem er nach seiner Rückkehr in den Iran aus diesem Grund ausgesetzt wäre.

(151) In seiner Berufung an das Migrationsgericht bezog sich der Bf. sehr wohl auf seine Konversion und erklärte, warum er sich früher nicht darauf stützen wollte.

(152) In der mündlichen Verhandlung vor dem Migrationsgericht entschied sich der Bf., den Asylgrund der Konversion nicht geltend zu machen, fügte aber hinzu, dass ihm diese »im Fall der Rückkehr offensichtlich Probleme bereiten würde«. Auch die Migrationsbehörde wurde gehört. Sie stellte nicht in Frage, dass der Bf. zur damaligen Zeit den christlichen Glauben ausübte, erachtete diese Tatsache für sich aber nicht als ausreichend, um den Bf. als schutzbedürftig anzusehen. [...]

(153) Das Migrationsgericht ging allerdings nicht weiter auf die Frage der Konversion des Bf., die Art seiner Glaubensausübung in Schweden oder darauf ein, wie er diesen im Fall seiner Abschiebung im Iran auszuüben beabsichtigte oder welche »Probleme« ihm die Konversion im Fall seiner Rückkehr bereiten könnte. In seiner Entscheidung vom 9.3.2011, mit der es die Berufung abwies, stellte das Migrationsgericht fest, dass sich der Bf. nicht länger auf seine religiösen Ansichten als Verfolgungsgrund stützte. Das Migrationsgericht nahm folglich keine Einschätzung des Risikos vor, dem der Bf. nach seiner Rückkehr in den Iran wegen seiner Konversion ausgesetzt wäre.

(154) In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung an das Migrationsberufungsgericht behauptete der Bf., sich vor dem Migrationsgericht auf seine Konversion gestützt zu haben. [...] Dieses Vorbringen wurde nicht als ausreichend für die Zulassung des Rechtsmittels angesehen [...].

(155) In seinem Antrag [...] auf Aussetzung der Ausweisung stützte sich der Bf. auf seine Konversion. Der Antrag wurde vom Migrationsgericht und vom Migrationsberufungsgericht abgewiesen, die feststellten, dass die Konversion nicht als »neue Tatsache« angesehen werden könne, die eine Wiederaufnahme des Falls rechtfertigen würde. [...]

(156) Obwohl ihnen bekannt war, dass der Bf. in Schweden vom Islam zum Christentum übergetreten war und daher zu einer Gruppe von Personen gehören könnte, die – abhängig von verschiedenen Faktoren – im Fall der Rückkehr in den Iran der Gefahr einer mit Art. 2 und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung ausgesetzt sein könnte, unterließen die Migrationsbehörde und das Migrationsgericht wegen der Tatsache, dass der Bf. es abgelehnt hatte, seine Konversion als Asylgrund geltend zu machen, eine genaue Prüfung der Konversion des Bf., der Ernsthaftigkeit seines Glaubens, der Art der Ausübung seines christlichen Glaubens in Schweden und der Absicht, wie er im Fall seiner Abschiebung den Glauben im Iran ausüben wollte. Überdies wurde im Wiederaufnahmeverfahren die Konversion nicht als »neue Tatsache« angesehen, die eine neuerliche Prüfung des Falls rechtfertigen konnte. Die schwedischen Behörden nahmen daher nie eine Einschätzung des Risikos vor, dem der Bf. im Fall seiner Rückkehr in den Iran wegen seiner Konversion ausgesetzt sein könnte. Angesichts des absoluten Charakters von Art. 2 und Art. 3 EMRK ist kaum vorstellbar, dass die betroffene Person auf den dadurch gewährten Schutz verzichten könnte. Daraus folgt, dass die zuständigen innerstaatlichen Behörden ungeachtet des Verhaltens des Bf. die Verpflichtung haben, von Amts wegen alle ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen einzuschätzen, bevor sie eine Entscheidung über seine Abschiebung in den Iran treffen.

(157) [...] Angesichts des dem GH vorgelegten Materials und des Materials, das der Bf. zuvor den nationalen Behörden übermittelt hat, ist der GH der Ansicht, dass der Bf. ausreichend gezeigt hat, dass sein auf die Konversion gestützter Asylantrag eine Prüfung durch die nationalen Behörden verdient. Es ist Sache der innerstaatlichen Behörden, dieses Material zu berücksichtigen, sowie jede weitere Entwicklung der generellen Lage im Iran und der besonderen Umstände der Situation des Bf.

(158) Folglich würde es zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK kommen, wenn der Bf. ohne eine ex nunc Prüfung der Konsequenzen seiner Konversion durch die schwedischen Behörden in den Iran abgeschoben würde (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Bianku und von Richterin Jäderblom, gefolgt von Richter Spano; im Ergebnis übereinstimmendes gemeinsames Sondervotum von Richterin Ziemele und den Richtern de Gaetano, Pinto de Albuquerque und Wojtyczek).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 33.742,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

NA./GB v. 17.7.2008 = NL 2008, 221

Sufi und Elmi/GB v. 28.6.2011 = NLMR 2011, 164

Othman (Abu Qatada)/GB v. 17.1.2012 = NLMR 2012, 15

Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 50

S. F. u.a./S v. 10.5.2012 = NLMR 2012, 163

A. A./CH v. 7.1.2014 = NLMR 2014, 13

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.3.2016, Bsw. 43611/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 105) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_2/F.G.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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