OGH 14Ns17/16k

14Ns17/16kObergericht21.03.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns17/16k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00017.16K.0321.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 7/16v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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