12Ns22/16f•OGH 12Ns22/16f
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafvollzugssache des Oliver P*****, AZ 39 Ns 43/15i des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 16. März 2016 wird dahingehend abgeändert, dass an Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp tritt.
Gründe:
Der am 16. März 2016 gefasste Beschluss war wie aus dem Spruch ersichtlich zu reassumieren, weil als aktueller Vertreter aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs nicht Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, sondern tatsächlich Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp einzuschreiten hat.
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