OGH 14Os16/16h

14Os16/16hObergericht08.03.2016

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os16/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00016.16H.0308.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Gabriel K***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 5 U 56/15g des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 11. November 2015 (ON 16) ergriffene Nichtigkeits-beschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 11. November 2015, GZ 5 U 56/15g16, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Verlängerung der Probezeit zu AZ 75 BE 116/15d des Landesgerichts Klagenfurt wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gabriel K***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Oktober 2014, AZ 13 Hv 61/14p, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (aF) schuldig erkannt und hiefür zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein sechsmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen (ON 10 und 11 im Akt AZ 5 U 56/15g des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan).

Aus dem Vollzug des unbedingten Teils dieser Freiheitsstrafe wurde der Genannte mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 3. Juni 2015, AZ 75 BE 116/15d, mit Wirkung vom 6. Juli 2015 (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe) nach § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen (ON 11).

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem und gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 11. November 2015, GZ 5 U 56/15g16, wurde Gabriel K***** wegen eines am 11. April 2015 begangenen Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste der Bezirksrichter den auf § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gestützten Beschluss auf Absehen vom Widerruf der dem Genannten zu AZ 75 BE 116/15d des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung und auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (ON 16 S 3).

Dieser Beschluss steht, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die Entscheidung darüber, ob eine (hier:) bedingte Entlassung widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB (von der hier nicht aktuellen Ausnahme des letzten Satzes dieser Bestimmung abgesehen) eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl auch § 494a Abs 1 erster Satz StPO).

Der angefochtene Beschluss, dem eine nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn (§ 49 StGB) begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, verletzt demnach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Da diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

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