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12Os164/15g•OGH 12Os164/15g
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton W***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 26 Hv 103/15y des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2015, AZ 11 Bs 328/15w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Anton W***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2015, GZ 26 Hv 103/15y33, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen ergriffenen Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe nicht Folge.
Die dagegen erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Anton W***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 479 StPO).
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