OGH 12Os14/16z

12Os14/16zObergericht03.03.2016

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os14/16z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00014.16Z.0303.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans-Jürgen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

HansJürgen F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. April 2014, GZ 37 Hv 126/13f125, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB, sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Unter einem ordnete das Erstgericht gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k3, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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