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12Ns15/16a•OGH 12Ns15/16a
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Patrick S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 49/13h des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Bewährungshelfers Mag. (FH) Stefan T*****, auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Abgesehen davon, dass dem Bewährungshelfer keine Antragslegitimation zukommt, ist eine Delegierung in dem sich an eine rechtskräftige Verurteilung anschließenden Verfahren (abgesehen von den von § 17 Abs 1 Z 3 StVG erfassten Fällen) gesetzlich nicht vorgesehen.
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