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11Ns15/16v•OGH 11Ns15/16v
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Stephan Josef S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG, AZ 29 Hv 53/15s des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag aller Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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