1Präs2690-897/16x•OGH 1Präs2690-897/16x
Über die zum AZ 31 Ns 4/16v des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der
Beschluss:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern dieses Oberlandesgerichts zur Entscheidung über eine als „Rechtsmittel der Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Walter S***** gegen die Festnahmeanordnung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2015, AZ 111 Hv 17/13b218, nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Beschwerdeführer Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.