OGH 1Präs2690-897/16x

1Präs2690-897/16xObergericht29.02.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs2690-897/16x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA00897.16X.0229.000

Kopf

Über die zum AZ 31 Ns 4/16v des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern dieses Oberlandesgerichts zur Entscheidung über eine als „Rechtsmittel der Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Walter S***** gegen die Festnahmeanordnung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2015, AZ 111 Hv 17/13b218, nicht ausgeschlossen.

Begründung:

Begründung

Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Beschwerdeführer Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.

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