8Ob12/16x•OGH 8Ob12/16x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. Jänner 2016, GZ 1 R 1/16f41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.
Begründung:
Ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren, wäre in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Eröffnungsbeschluss zu überprüfen.
Im vorliegenden Verfahren stellen sich die im Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen nicht. Die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen des Rekursgerichts werden von der Revisionsrekurswerberin inhaltlich nicht in Frage gestellt.
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