OGH 12Ns10/16s

12Ns10/16sObergericht18.02.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns10/16s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00010.16S.0218.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Sven Sebastian L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 15 U 24/15h des Bezirksgerichts GrazWest, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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