OGH 1Nc7/16v

1Nc7/16vObergericht18.02.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc7/16v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00007.16V.0218.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 20/15v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Krems an der Donau zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Der Kläger beantragte am 20. 11. 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik, weil ihm wegen seiner Haftuntauglichkeit in der Haft Gesundheitsschäden erwachsen seien. Das Landesgericht Krems an der Donau legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Bemerken vor, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts Krems an der Donau und in zweiter Instanz des Oberlandesgerichts Wien ableite, weil diese über die Haftfähigkeit entschieden hätten.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

Soweit es nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht überhaupt um behauptetes Fehlverhalten der Vollzugsbehörden geht, die von § 9 Abs 4 AHG nicht erfasst sind (1 Nc 11/15f), erwähnt er lediglich, dass das Landesgericht Steyr ihn zum Jahresende 2013 für vollzugstauglich erklärt habe. Seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung sei vom Oberlandesgericht Linz stattgegeben und eine Verfahrensergänzung aufgetragen worden. Aus der daraus folgenden Stellungnahme der Vollzugsdirektion vom 15. 4. 2014 sei hervorgegangen, dass der Vollzug in einer der Sonderkrankenanstalten der Justizanstalt WienJosefstadt oder Stein möglich wäre. Nach seinem Haftantritt in der Justizanstalt Stein habe ihm der Chefarzt der Anstalt erklärt, dass er für ihn „nichts tun“ könne und er seiner Ansicht nach vollzugsuntauglich sei. Sein dazu gestellter Antrag beim Vollzugsgericht Krems sei von diesem unterstützt worden, das in Auftrag gegebene ärztliche Gutachten sei jedoch zum Schluss gekommen, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestehe, weshalb Vollzugtauglichkeit vorliege.

Wie aus den vorgelegten Akten zu ersehen ist, stammen weitere den Antragsteller betreffende Entscheidungen vom Landesgericht Krems (22. 12. 2014) und vom Oberlandesgericht Wien (26. 1. 2015). Aus diesen Entscheidungen leitet der Kläger aber (bisher) Amtshaftungsansprüche nicht ab.

Da somit ein Delegierungsgrund iSd § 9 Abs 4 AHG nicht vorliegt, wird das angerufene Gericht das Verfahren fortzusetzen haben. Der Antragsteller bezieht sich bisher in seinem Vorbringen lediglich darauf, dass der bisher entstandene Schaden durch die Justizanstalt Stein zumindest fahrlässig verursacht worden sei.

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