13Ns8/16d•OGH 13Ns8/16d
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugsache des Christopher M***** zu AZ 20 BE 25/15x des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Christopher M***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Die Verlegung des Wohnsitzes des bedingt Entlassenen in einen anderen Gerichtssprengel als den des Vollzugsgerichts stellt allein keinen Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
Mit Blick auf ein offenes Strafverfahren wiederholte Verstöße gegen eine Weisung, mehrfach erfolglos gebliebene förmliche Mahnungen (ON 92, 102; sowie GZ 21 BE 147/11i54 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und die Verwendung der zur Begründung der Delegierung bekannt gegebenen Adresse als bloße Postadresse (ON 108) lässt sich nicht sagen, ob sich das Verfahren beim Landesgericht Salzburg mit geringerem Aufwand weiter führen ließe.
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