12Ns11/16p•OGH 12Ns11/16p
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mag. Erich F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 20/14v des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Mag. Erich F***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Februar 2015, AZ 32 Bs 289/14f, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 15/16i über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu befinden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. An der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin Dr. Christine Schwab mitgewirkt.
Als deren Angehöriger (§ 72 StGB) ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab nach § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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