OGH 11Ns10/16h

11Ns10/16hObergericht15.02.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns10/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00010.16H.0215.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Ahmad A***** wegen des Verbrechens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 2 U 82/15t des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wolfsberg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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