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Bsw41767/09•AUSL EGMR Bsw41767/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Batista Laborde gg. Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 2.2.2016, Bsw. 41767/09.
Art. 6 EMRK - Nichterschöpfung des Instanzenzuges in Hinblick auf Rüge der Tatprovokation.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 31.1.2008 vom LG für Strafsachen Graz wegen versuchten und verwirklichten Drogenhandels zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Das Gericht betonte dabei unter anderem, dass am Handel beteiligte verdeckte Ermittler zwar für die Planung der Infrastruktur (z.B. Lager) verantwortlich gewesen seien, nicht aber den Drogenkauf gefördert hätten.
Am 23.6.2008 richtete der anwaltlich vertretene Bf. eine Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH. Er beschwerte sich darin nicht über eine Tatprovokation. In derselben Beschwerdeschrift reichte der Bf. auch eine Berufung an das LG Graz ein. In der Berufung beantragte der Bf. Strafmilderung, da das erstinstanzliche Gericht die Tatsache unberücksichtigt gelassen hätte, dass die Straftaten durch Handlungen der heimischen und amerikanischen Polizeibehörden veranlasst worden wären.
Am 21.1.2009 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde des Bf. ab. Das OLG Graz gab der Berufung des Bf. am 1.4.2009 statt und minderte seine Strafe auf zwölf Jahre Haft.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur Erschöpfung des Instanzenzugs
(26) Die Regierung bestritt dieses Vorbringen und beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da der Bf. […] die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft hätte.
(27) Es wurde von der Regierung vorgebracht, dass dem Bf. ein wirksamer, geeigneter und ausreichender Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden wäre, welcher die angebliche Verletzung des Art. 6 EMRK beseitigen hätte können. § 363a StPO sieht die Erneuerung des Strafverfahrens vor, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt hat. Der OGH weitete die Möglichkeit der Verwendung eines solchen Rechtsmittels analog aus (Anm: OGH 1.8.2007, Os 135/06m = NL 2007, 223.), indem er feststellte, dass es nicht zwingend eines Urteils des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens bedürfe. […]
(28) Die Regierung forderte den GH auch auf, die Beschwerde aufgrund der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe für unzulässig zu erklären, da der Bf. vor den innerstaatlichen Gerichten nicht vorgebracht hätte, dass die Anstiftung als solche in seine Rechte nach Art. 6 EMRK eingreifen würde. […]
(30) Was den ersten Einwand der Regierung betrifft, so bemerkt der GH, dass er im Fall ATV Privatfernseh-GmbH/A detailliert geprüft hat, ob § 363a StPO ein Rechtsbehelf ist, der leicht verfügbar und ausreichend für die Wiedergutmachung einer angeblichen Verletzung durch Art. 10 EMRK geschützter Rechte in Entschädigungsverfahren nach § 7 MedienG ist. Aufgrund eines fehlenden Zugangs zum OGH in Verfahren nach dieser Vorschrift hatte der OGH erklärt, dass die vorherige Einreichung einer Beschwerde an den EGMR keine Voraussetzung für die Einbringung eines Antrags gemäß § 363a StPO ist. Da der OGH die Anträge detailliert im Hinblick auf die behaupteten Verletzungen der EMRK geprüft hatte, kam der GH zum Schluss, dass ein Antrag gemäß § 363a StPO verfügbar war und eine ausreichende Entschädigung in Bezug auf eine angebliche Verletzung der EMRK im Verfahren nach dem MedienG bot. Daher würde die Nichtstellung eines Antrags an den OGH in Fällen nach dem MedienG die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Art. 35 EMRK bewirken.
(31) Der GH betont, dass der OGH in seiner Entscheidung vom 1.8.2007 festgestellt hat, dass ein Antrag gemäß § 363a StPO ohne vorherige Entscheidung des EGMR nur in jenen Fällen zulässig ist, in denen dem OGH zuvor keine Gelegenheit gegeben wurde, die Frage einer möglichen Verletzung von Menschenrechten zu prüfen.
(32) Im vorliegenden Fall brachte der Bf. eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Aufgrund der vorliegenden Informationen kommt der GH zum Ergebnis, dass nach der Entscheidung des OGH über die Nichtigkeitsbeschwerde des Bf. ein neuerlicher Antrag gemäß 363a StPO nicht zulässig war. Die Regierung hat zudem nicht nachgewiesen, dass der OGH einen Erneuerungsantrag in vergleichbaren Fällen in der Sache geprüft hat. Daher bemerkt der GH, dass dem Bf. ein Antrag nach dieser Vorschrift nicht verfügbar war. [...]
(34) […] [Was den zweiten Einwand der Regierung betrifft], besteht im Bereich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges eine Verteilung der Beweislast. Es obliegt der Regierung, welche die Nichterschöpfung behauptet, den GH davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf zum betreffenden Zeitpunkt nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch zur Verfügung stand, dass er also zugänglich und geeignet war, Wiedergutmachung in Bezug auf die Beschwerde des Bf. zu leisten und angemessene Erfolgsaussichten hatte. Sobald der Beweislast nachgekommen wurde, muss der Bf. nachweisen, dass der Rechtsbehelf, welcher von der Regierung vorgebracht wurde, in der Tat erschöpft wurde oder unter den besonderen Umständen des Falles weder angemessen noch wirksam war oder dass er aus besonderen Gründen von der Verpflichtung befreit war.
(35) Im vorliegenden Fall beschwerte sich der Bf. während des Gerichtsverfahrens erster Instanz nicht, dass das Verhalten der verdeckten Ermittler eine rechtswidrige Tatprovokation iSv. Art. 6 EMRK darstellte, noch legte er Dokumente vor, die zu dieser Annahme führen würden. Auch beschwerte er sich in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht über eine Verletzung von Art. 6 EMRK, welche er gemeinsam mit seiner Berufung gegen die Strafe einbrachte. Gleichfalls bestritt er auch nicht die Rechtsprechung des OGH in Hinsicht auf rechtswidrige Anstiftung, er ersuchte lediglich das OLG Graz, bei der Entscheidung über die Strafe eine andere Gewichtung dieses Elements vorzunehmen. […]
(37) Der GH stellt fest, dass der Bf. – welcher durch einen Anwalt […] vertreten wurde – während des Prozesses das LG ersuchen hätte können, die Verwendung von Beweismitteln, die mit Hilfe der verdeckten polizeilichen Ermittlungen erlangt wurden, zu unterlassen. § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO nennt als Nichtigkeitsgründe: Erstens das Treffen einer Verfahrensentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht während des Hauptverfahrens – wie die Einbeziehung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln – trotz des erklärten Einspruchs des Bf. dagegen. Zweitens eine Verletzung fundamentaler Grundsätze des Verfahrens, deren Beachtung den Einklang mit den Menschenrechten, insbesondere Art. 6 EMRK, oder sonstigen grundlegenden Rechten der Strafverfolgung oder Verteidigung sicherstellen soll. Der GH teilt die Auffassung der Regierung, dass diese beiden Möglichkeiten zu einer weiteren Untersuchung der Umstände des Falles in Hinsicht auf die Rechtmäßigkeit der Anstiftung und ihre Konsequenzen für das Verfahren führen hätten können. Daher folgert der GH, dass der Bf. die Frage der Anstiftung während des Verfahrens geltend machen hätte können und daher einen Rechtsbehelf zur Verfügung hatte, der zugänglich und in der Lage war, Wiedergutmachung in Bezug auf seine Beschwerden zu leisten, und angemessene Erfolgsaussichten bot.
(38) Zudem hat sich der Bf. nicht darauf berufen, dass die Erhebung dieser Einwände während des Verfahrens und in der Nichtigkeitsbeschwerde unter den besonderen Umständen des Falles aus irgendeinem Grund unzureichend und unwirksam gewesen wäre oder dass besondere Umstände vorlagen, welche ihn von der Verpflichtung, sie zu erheben, befreit hätten.
(39) Zusammenfassend hatte der Bf. einen Rechtsbehelf zur Verfügung, um die angebliche Verletzung zu rügen, welcher in der Lage war, Wiedergutmachung in Hinsicht auf seine Beschwerde zu leisten und angemessene Erfolgsaussichten bot.
(40) Daraus folgt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Soc/HR v. 9.5.2003
ATV Privatfernseh-GmbH/A v. 6.10.2015 (ZE) = NLMR 2015, 554
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.02.2016, Bsw. 41767/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 168) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_2/Batista Laborde.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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