2R313/15s•LG Innsbruck 2R313/15s
Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch Mag. Manfred Obermeir als Vorsit- zenden sowie VPräs. Dr. Andreas Stutter und Dr. Michael Schnell als weitere Richter des Se- nates in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *, vertreten durch Dr. Christian Prader, Mag. Ulrich Ortner, Mag. Christian Fuchs, Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck gegen die beklagte Partei D, wegen EUR 5.392,33 und Nebengebühren, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kosten- entscheidung im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.10.2015, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Fol- ge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Entsprechend dem Begehren in der Mahnklage erließ das Erstgericht antragsgemäß den Zah - lungsbefehl in der Hauptsache und Zinsen und verfügte antragsgemäß die Anmerkung dieser Klage gemäß § 27 WEG 2002 im Grundbuch bei den Miteigentumsanteilen der beklagten Par- tei. Die begehrten Kosten (EUR 831,13) sprach es jedoch nur im Umfang von EUR 716,89 zu. Die Kosten für die Grundbuchsabfrage könnten statt mit EUR 10,-- nur mit EUR 4,63 ein- schließlich Umsatzsteuer honoriert werden, weil nur dieser Betrag bei einer Online-Abfrage in der Rechtsanwaltskanzlei anfalle. Die begehrte 25 %-ige Verbindungsgebühr (EUR 85,20) und Umsatzsteuer daraus stünden nicht zu, weil es sich nicht um eine Bestandzinsklage ver- bunden mit einem Antrag auf pfandweise Beschreibung handle.
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Gegen den Kostenspruch des Zahlungsbefehls richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung auf den Zuspruch von insgesamt EUR 819,13 an Kosten, also weiterer EUR 102,24. Dieser Betrag, nämlich die 25 %-ige Verbindungsgebühr von EUR 85,20 und EUR 17,04 Umsatzsteuer daraus, stehe der klagenden Partei zu, wenn sie gleich- zeitig mit der (Mahn-)Klage den Antrag auf Anmerkung dieser Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 stelle. Ein derartiger Antrag könne nur bei Einklagung einer Forderung nach § 27 WEG 2002 gestellt werden und sei notwendig, damit das gesetzliche Vorzugspfandrecht dafür über den Zeitraum von 6 Monaten ab Fälligkeit der Forderung aufrecht bleibe. Die Klagsanmerkung stelle eine schutzwürdige Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft sicher.
Die beklagte Partei beteiligte sich am Rekursverfahren (trotz der gesetzlich nicht vorgesehen und daher unwirksamen Ankündigung, dass ihre Zustimmung bei Nichtäußerung binnen 14 Tagen angenommen werde) nicht.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach Punkt 4. der Anmerkungen zu Tarifpost 3 RATG gebührt bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden An- trag oder mit einem Exekutionsantrag, bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v.H., bei anderen Anträgen um 25 v.H. der auf dem Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
Der Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist (anders als der Antrag auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB) kein Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Schon allein aus diesem Grund steht keine Verbindungsgebühr zu. Es gibt weder eine gesetzliche Grundlage noch Judikaturmeinungen dafür, dass Anträge auf Klagsanmerkungen in Klagen ein höheres Honorar für diese Klage begründen würden.
Infolge Erfolglosigkeit des Rekurses hat die klagende Partei die Rekurskosten selbst zu tra- gen. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein weiterer Rechtszug jedenfalls ausgeschlossen.
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