OGH 27Os5/15k

27Os5/15kObergericht28.01.2016

Regest

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 27Os5/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0270OS00005.15K.0128.001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Kretschmer und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. November 2014, AZ D 228/08, D 183/13, in nichtöffentlicher Beratung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2015, GZ 27 Os 5/15k7, wird aufgehoben und die Neudurchführung des Berufungsverfahrens angeordnet.

Gründe:

Begründung

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2015, GZ 27 Os 5/15k7, wurde über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. November 2014, AZ D 228/08, D 183/13, in Abwesenheit des nach Aufruf der Sache im Verhandlungssaal nicht erschienenen Mag. ***** entschieden.

Nach Verkündung des Urteils informierte der bei der Berufungsverhandlung anwesend gewesene Kammeranwalt den Berufungssenat, dass der Disziplinarbeschuldigte vor der Tür des Verhandlungssaals vergeblich auf einen Aufruf der Sache gewartet habe.

Der Disziplinarbeschuldigte teilte mit, dass zwar um 9:30 Uhr, dem angesetzten Beginn der Berufungsverhandlung, ein Gong ertönt sei, dann aber kein Aufruf erfolgt wäre. Er fühle sich daher um die Möglichkeit gebracht, eine Stellungnahme zu der von ihm angefochtenen Entscheidung abzugeben und beantragte inhaltlich damit die Neudurchführung des Verfahrens.

Eine daraufhin vom Berufungssenat vor dem Verhandlungssaal durchgeführte Überprüfung der Lautsprecheranlage ergab, dass bei Betätigung der Anlage im Verhandlungssaal im Gang vor dem Saal nur ein auch im Verhandlungssaal bei geschlossener Türe laut und deutlich wahrnehmbarer Gong zu hören war; der anschließende eigentliche Aufruf war aber bei verschlossener Tür im Gangbereich davor nicht zu vernehmen.

Durch dieses technische Gebrechen war es für den Disziplinarbeschuldigten nicht eindeutig erkennbar, dass mit dem zu Verhandlungsbeginn ertönten Gong ein für ihn geltender Aufruf der Sache erfolgt war.

Gemäß § 51 Abs 4 iVm § 35 DSt war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 3 StPO das in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ergangene Berufungsurteil aufzuheben und die Neudurchführung des Berufungsverfahrens anzuordnen.

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