13Os133/15f•OGH 13Os133/15f
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 1998/153 sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 25. Februar 2015, GZ 16 Hv 72/12k57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich H***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB (B) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 1998/153 und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er vom Sommer 2007 bis zum 30. Oktober 2007 in W***** und an anderen Orten
(A) wiederholt außer dem Fall des § 206 StGB (US 11) geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen, nämlich der am 29. September 1998 geborenen Jaqueline R***** und der am 30. Oktober 2000 geborenen Jasmina R*****, vorgenommen, indem er sich von diesen am Penis berühren, von Jaqueline R***** überdies befriedigen ließ,
(B) um sich geschlechtlich zu erregen, eine unmündige Person, nämlich die am 29. September 1998 geborene Jaqueline R*****, dazu verleitet (US 11), eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er sie veranlasste, ihre Scheide zu berühren, und
(C) außer dem Fall des § 206 StGB (US 11) eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person an sich vornehmen lassen, indem er sich von der am 29. September 1998 geborenen Jaqueline R***** mit der Hand befriedigen ließ, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in der Form von Schlafstörungen, Rückzugstendenzen, Harninkontinenz und dissoziativen Anfällen, zur Folge hatte.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Feststellung zum Schuldspruch wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C), wonach der Beschwerdeführer unter Ausnützung seiner Aufsichtsstellung handelte, keineswegs offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall):
Die Ableitung der angesprochenen Konstatierung aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem Umstand, dass die Eltern der Jaqueline R***** diese dem Beschwerdeführer während des Besuchs eines Fußballspiels anvertrauten, um auf sie „aufzupassen“, und der Beschwerdeführer sich in dieser Situation von Jaqueline R***** sexuell befriedigen ließ (US 10 iVm US 3), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RISJustiz RS0098671 und RS0116882).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) fehlende Feststellungen zum auch in der Mängelrüge relevierten Tatbestandselement einwendet, ohne auf der Basis des Urteilssachverhalts zu argumentieren, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
Hinzugefügt sei, dass die Konstatierungen, wonach Jaqueline R***** während der Tat der „Aufsicht des Angeklagten“ unterstand, ihm dies „bewusst“ war und er seine „als Schwager des Lebensgefährten der Kindesmutter“ genießende „Autorität bewusst und gewollt“ dazu einsetzte, die in Rede stehende geschlechtliche Handlung zu erwirken (US 6), die vorgenommene Subsumtion sehr wohl tragen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.