OGH 4Ob162/15z

4Ob162/15zObergericht27.01.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob162/15z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00162.15Z.0127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Dr. S***** S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen den Beklagten Mag. J***** S*****, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses, in eventu Aufhebung eines Bestandvertrags (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 22. Mai 2015, GZ 13 R 177/14y29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 18. August 2014, GZ 6 C 1009/13p25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat der Klage auf Aufhebung des Mietvertrags zwischen den Streitteilen über die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Liegenschaft wegen Sittenwidrigkeit stattgegeben und die Revision mit der Begründung zugelassen, dass keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Aktivlegitimation von Miteigentümern bei Vertragsaufhebung vorliege.

Die Revision des Beklagten ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, denn selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (vgl RISJustiz RS0102059).

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel nicht aufgegriffen. Die Revision beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bestreitung der Sittenwidrigkeit des zwischen ihm und der verstorbenen Mutter beider Streitteile (ehemalige Fruchtnießerin der Liegenschaft) abgeschlossenen Mietvertrags. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist aber eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat (RISJustiz RS0042881 [T8]).

Das Berufungsgericht hat den zwischen der Mutter der Streitteile und dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag, der für das nicht dem MRG unterliegende Bestandobjekt nur eine sehr eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit auf Vermieterseite vorsieht, als sittenwidrig erachtet, weil er bewirke und auch darauf abziele, die Klägerin von der faktischen Nutzung ihres Eigentumsanteils auf Dauer auszuschließen. Diese dauerhafte Beschränkung der Eigentümerstellung der Klägerin würde auch nicht durch die dem Beklagten im Mietvertrag auferlegten Instandhaltungspflichten ausgeglichen.

Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, zumal es zutreffend ist, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Mietvertrags das Bestreben der Vertragsteile ergibt, die Klägerin von der Benützung der bis 2009 gemeinsam genutzten, direkt am See gelegenen und somit insbesondere für Erholungszwecke geeigneten ausgedehnten Liegenschaft dauernd auszuschließen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass im parallel geführten Teilungsverfahren die Realteilung der Liegenschaft verhandelt wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Klagevertreter beantragten gemäß § 21 lit b RATG (richtig: § 21 Abs 1 RATG) für ihre Revisionsbeantwortung einen Honorarzuschlag von 25 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Voraussetzung für diesen Zuschlag ist, dass die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt. Weshalb diese Voraussetzung hier vorliegen soll, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

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